Satzung Odenwälder Direktvermarkter e. V.
§ 1Rechtsform, Name und Sitz(1)
(1) Der Verein ist ein Zusammenschluss von Landwirten, die selbst erzeugte Produkte direkt vermarkten und führt den Namen Odenwälder Direktvermarkter e.V.
(2) Der Verein ist als eingetragener Verein zu führen und hat seinen Sitz in der Geschäftsstelle in Michelstadt/Rehbach.
§ 2Zwecke und Aufgaben des Vereins
Ziel und Zweck des Vereins ist die Förderung der Direktvermarktung im Odenwald, unter Herausstellung der Tatsache, dass es sich um Ursprungserzeugnisse des eigenen landwirtschaftlichen Betriebes, oder eines Mitgliedsbetriebes handelt. Der Verein organisiert zu diesem Zweck die Koordination der angeschlossen Mitglieder bei verschiedenen Märkten, unterstützt die Bildung von Verkaufsgemeinschaften landwirtschaftlicher Betriebe und Produktgruppen. Der Verein unterstützt alle Mitglieder durch Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins sind Inhaber, Familienangehörige oder Hofnachfolger von landwirtschaftlichen Betrieben sowie Imker und Brennereien, die Mitglied in der land- und forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind. Der Betriebssitz des Mitgliedes muss im Odenwald liegen. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Anträge zur Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
(2) Die Mitglieder verpflichten sich zur Kostendeckung einen jährlichen Mitgliedsbeitrag an den Verein zu entrichten. -Das Ziel der Organisation nach besten Kräften zu fördern -Die Satzung anzuerkennen und Beschlüsse des Vorstandes umzusetzen. -Anträge und Wünsche einzubringen und dem Ziel der Gruppe entsprechend zu wirken. Die Höhe und die Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Diese Gelder dürfen vom Vorstand nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder müssen bei Eintritt in den Verein zusätzlich eine einmalige Aufnahmegebühr in Höhe des Mitgliedsjahresbeitrages leisten. Diese Gelder dürfen vom Vorstand nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(4) Gegenseitige Rechte und Pflichten bei gemeinsamen Veranstaltungen von Messen/Märkten werden in einem separaten Vertrag zwischen Vereinsvorstand und den Teilnehmern geklärt.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
- Schriftliche Kündigung,
- Betriebsaufgabe oder Tod,
- Ausschluss aus dem Verein,
- Auflösung des Vereins
(2) Die schriftliche Kündigung ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von mindestens 3 Monaten zum Jahresende möglich. Eine Erstattung der geleisteten Mitgliedsbeiträge kann nicht erfolgen.
(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds. Im Falle einer Betriebsaufgabe ist dem Vorstand ein rechtlicher Nachweis hierüber zu erbringen. In beiden Fällen kann eine Erstattung der geleisteten Mitgliedsbeiträge nicht erfolgen.
(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes ist zulässig wenn das Mitglied gegen die Satzung des Vereins verstößt. Gegen den Ausschluss kann schriftlich Beschwerde erhoben werden. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Eine Erstattung der geleisteten Mitgliedsbeiträge kann nicht erfolgen.
(5) Bei Auflösung des Vereins endet die Mitgliedschaft mit Datum der Vereinsauflösung. Eine Erstattung der geleisteten Mitgliedsbeiträge kann nicht erfolgen.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 6 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung tritt zusammen so oft es die Lage erfordert, mindestens jedoch einmal im Jahr. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per Email-Anhang unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 2 Wochen und Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich beantragt wird. Die Ladungsfrist beträgt in diesem Falle mindestens 1 Woche.
(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Die Tagesordnung wird zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend ergänzt. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließ die Mitgliederversammlung. Hierzu ist eine einfache Mehrheit notwendig. Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn sie mit der Einladung zur Mitgliederversammlung allen Mitgliedern bekannt gemacht worden sind.
(5) Die Mitgliederversammlung leitet die/der Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle ein Vorstandsmitglied, dass in diesem Fall von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt wird.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches die Zahl der anwesenden Mitglieder sowie die Beschlüsse mit den jeweiligen Abstimmungsergebnissen enthält und den Tagungsverlauf im Wesentlichen wiedergibt. Es ist von der Versammlungsleiterin/Versammlungsleiter und Schriftführerin/Schriftführer zu unterzeichnen.
(7) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins mit folgenden Zuständigkeitsbereichen: Wahl der Kassenprüferin/Kassenprüfer Wahlen und Entlastung des Vorstandes Kontrolle des Vorstands z.B. in Form von Tätigkeitsberichten Beschlussfassung hinsich