Satzung Odenwälder Direktvermarkter e. V.

§ 1Rechtsform, Name und Sitz(1)

(1) Der Verein ist ein Zusammenschluss von Landwirten, die selbst erzeugte Produkte direkt
vermarkten und führt den Namen „Odenwälder Direktvermarkter e.V.“

(2) Der Verein ist als eingetragener Verein zu führen und hat seinen Sitz in der Geschäftsstelle in
Michelstadt/Rehbach.

§ 2Zwecke und Aufgaben des Vereins

Ziel und Zweck des Vereins ist die Förderung der Direktvermarktung im Odenwald, unter
Herausstellung der Tatsache, dass es sich um Ursprungserzeugnisse des eigenen landwirtschaftlichen
Betriebes, oder eines Mitgliedsbetriebes handelt. Der Verein organisiert zu diesem Zweck die
Koordination der angeschlossen Mitglieder bei verschiedenen Märkten, unterstützt die Bildung von
Verkaufsgemeinschaften landwirtschaftlicher Betriebe und Produktgruppen. Der Verein unterstützt
alle Mitglieder durch Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins sind Inhaber, Familienangehörige oder Hofnachfolger von
landwirtschaftlichen Betrieben sowie Imker und Brennereien, die Mitglied in der land- und
forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind. Der Betriebssitz des Mitgliedes muss im Odenwald
liegen. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Anträge zur Mitgliedschaft
entscheidet der Vorstand einstimmig. Bei Unstimmigkeiten entscheidet die
Mitgliederversammlung.
Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

(2) Die Mitglieder verpflichten sich zur Kostendeckung, einen jährlichen Mitgliedsbeitrag an den
Verein zu entrichten um:
– Das Ziel der Organisation nach besten Kräften zu fördern
-Die Satzung anzuerkennen und Beschlüsse des Vorstandes umzusetzen
-Anträge und Wünsche einzubringen und dem Ziel der Gruppe entsprechend zu wirken
Die Höhe und die Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages werden durch die Mitgliederversammlung
festgelegt. Diese Gelder dürfen vom Vorstand nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(3) Die Mitglieder müssen bei Eintritt in den Verein zusätzlich eine einmalige Aufnahmegebühr in
Höhe des Mitgliedsjahresbeitrages leisten. Diese Gelder dürfen vom Vorstand nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(4) Gegenseitige Rechte und Pflichten bei gemeinsamen Veranstaltungen von Messen/Märkten
werden in einem separaten Vertrag zwischen Vereinsvorstand und den Teilnehmern geklärt.

§ 4 Ende der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

  • Schriftliche Kündigung,
  • Betriebsaufgabe oder Tod,
  • Ausschluss aus dem Verein,
  • Auflösung des Vereins

(2) Die schriftliche Kündigung ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von
mindestens 3 Monaten zum Jahresende möglich. Eine Erstattung der geleisteten Mitgliedsbeiträge
kann nicht erfolgen.

(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes. Im Falle einer Betriebsaufgabe ist dem
Vorstand ein rechtlicher Nachweis hierüber zu erbringen. In beiden Fällen kann eine Erstattung der
geleisteten Mitgliedsbeiträge nicht erfolgen.

(4) Der Ausschluss eines Mitgliedes ist zulässig, wenn das Mitglied gegen die Satzung des Vereins
verstößt. Gegen den Ausschluss kann schriftlich Beschwerde erhoben werden. Über den Ausschluss
entscheidet die Mitgliederversammlung. Eine Erstattung der geleisteten Mitgliedsbeiträge kann nicht
erfolgen.

(5) Bei Auflösung des Vereins endet die Mitgliedschaft mit Datum der Vereinsauflösung. Eine
Erstattung der geleisteten Mitgliedsbeiträge kann nicht erfolgen.

§ 5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung tritt zusammen, so oft es die Lage erfordert. Mindestens jedoch
einmal im Jahr. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in Textform per Email
mit Anhang unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 2 Wochen und Angabe der Tagesordnung
einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies von mindestens 1/3
der Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich beantragt wird. Die Ladungsfrist beträgt in
diesem Falle mindestens 1 Woche.

(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim
Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung
gesetzt werden. Die Tagesordnung wird zu Beginn der Mitgliederversammlung entsprechend ergänzt.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt
werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Hierzu ist eine einfache Mehrheit notwendig.
Satzungsänderungen können nur beschlossen werden, wenn sie mit der Einladung zur
Mitgliederversammlung allen Mitgliedern bekannt gemacht worden sind.

(5) ) Die Mitgliederversammlung leitet die/der Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle ein
Vorstandsmitglied, dass in diesem Fall von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit
gewählt wird.

(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, welches die Zahl der anwesenden
Mitglieder sowie die Beschlüsse mit den jeweiligen Abstimmungsergebnissen enthält und den
Tagungsverlauf im Wesentlichen wiedergibt. Es ist von der
Versammlungsleiterin/Versammlungsleiter und Schriftführerin/Schriftführer zu unterzeichnen.

(7) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins mit folgenden
Zuständigkeitsbereichen: Wahl der Kassenprüferin/Kassenprüfer Wahlen und Entlastung des
Vorstandes Kontrolle des Vorstands z.B. in Form von Tätigkeitsberichten Beschlussfassung
hinsichtlich gemeinsamer Aktivitäten Festsetzung des Mitgliedbeitrages und dessen Fälligkeit
Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

(8) In der Mitgliederversammlung hat jeder Betrieb nur 1 Stimme. Die Abstimmung in der
Mitgliederversammlung kann geheim oder durch Handaufheben erfolgen; auf Antrag eines Mitglieds
muss geheim abgestimmt werden. Sofern in der Satzung nichts anderes vorgeschrieben ist,
entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Satzungsänderung ist eine 2/3
Mehrheit der zu der Versammlung anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.

§7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 7 Personen und ist ehrenamtlich.
1 Vorsitzende/Vorsitzender
1 Stellvertreter/-in
1 Rechner/-in
1 Schriftführer/-in
3 Beisitzer/-innen

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Die Wahl
der Vorstandsmitglieder erfolgt jeweils in getrennten Wahlgängen. Der gewählte Vorstand bleibt
jeweils bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der
Wahlperiode aus, so wird auf der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer ein
neues Vorstandsmitglied gewählt. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei
Vorstandsmitglieder vertreten. Der Vorstand ist mit 5 Personen beschlussfähig. Die Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und werden von der
Vorsitzenden/dem Vorsitzenden und der Schriftführerin/dem Schriftführer unterzeichnet. Der
Vorstand entscheidet über die Verwendung von Mitgliedsbeiträgen und Geldern des Vereins bis zu
einem Wert von 3.000,00 Euro, bei Stimmenmehrheit der Vorstandsmitglieder. Über den Betrag von
3.000,00 Euro hinaus muss die Mitgliederversammlung entscheiden. Die/Der Vorsitzende kann bei
einem Geschäftswert von bis zu 500,00 Euro in alleiniger Verantwortung entscheiden.

(3) Zur Zuständigkeit des Vorstandes gehören insbesondere

  • Vorbereitung und Einladung der Mitgliederversammlung und ihrer Tagesordnung
  • Die Leitung des Vereins im Rahmen der Satzung und Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Erstellung eines Jahreswirtschafts- und Arbeitsplanes
  • Die Koordination und Durchführung der Aufgaben in Zusammenarbeit mit den Mitgliedern
  • Die Beauftragung von Geschäftsbesorgungen im Rahmen der gemeinsamen Veranstaltungen

(4) Der Vorstand kann einen Beirat zur Unterstützung seiner Arbeit bilden (z B.
Produktgruppensprecher). Dem Beirat können auch Nicht- Mitglieder angehören. Einem Beirat
müssen nicht zwingend Vorstandsmitglieder angehören, sondern auch jedes normale Mitglied kann
mitwirken.

§ 8 Rechnungswesen

– Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
– Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag und ist im März des laufenden Jahres zu entrichten
– Beiträge werden nur über Lastschriftverfahren entrichtet
– Bei Eintritt ist eine einmalige Aufnahmegebühr zu leisten
– Der Verein führt Vereinskonten/Kasse, die von der gewählten Rechnerin/ dem Rechner geführt wird. Die Konten/Kasse sind jährlich von mindestens zwei gewählten Kassenprüferinnen/Kassenprüfern zu prüfen.

§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins erfordert die Stimmenmehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Das verbleibende Vermögen wird lt. Beschluss der Mitgliederversammlung der Stiftung Nieder-Ramstädter Diakonie, Stiftungsverein, Stiftstraße 2, 64367 Mühltal gespendet.

Die vorstehende Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 13.06.2023 beschlossen.

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